Ein notwendiger Treppenraum darf die Außenwand mit nicht brennbarem Material ohne weitere brandschutztechnische Anforderungen haben. Die drei inneren Wände sind in der Bauart von Brandwänden ausgeführt. Die Außenwand wird in Beton oder Mauerwerk, nicht brennbar und nach DIN 4102 F-90 ausgeführt. Diese Ausführung ist im Brandschutzkonzept nicht gefordert und eher zufällig entstanden. Kunststofffenster in jeder Etage mittig in der Außenwand. Diese Wand wird mit einem WDVS bekleidet - lt. Hersteller B1 nach DIN 4102 bzw. E lt. DIN EN 13501.
Es handelt sich um Gebäudeklasse 5.
Das Baurecht sagt Außenwand, nicht brennbar.
Gibt es irgend einen sinnvollen, davon abweichenden Ansatz, den ich noch nicht erkenne?
Es handelt sich um Gebäudeklasse 5.
Das Baurecht sagt Außenwand, nicht brennbar.
Gibt es irgend einen sinnvollen, davon abweichenden Ansatz, den ich noch nicht erkenne?
) auszuführen. Die Erleichterungen für die Außenwand sind nur nach Prüfung und Genehmigung zulässig; "Kann-Bestimmung". Das WDVS sahen die Kollegen als wesentlichen nichttragenden Bestandteil der Wand an; insofern kommt schwerentflammbar nicht in Frage. Argumentativ ging man im Brandfall davon aus, dass der Zugang zum notwendigen Treppenraum der Angriffsweg für die Feuerwehr ist und herabfallende schwerentflammbare Teile eine Gefährdung darstellen. ---> So die Meinung in Bayern.
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